hat -, muss man diese Rechnungsposten nicht bezahlen.
Die Telefonfirma darf einem Teilnehmer weder mit Sperrung drohen noch diese tatsächlich umsetzen, entschied das Landgericht München I (Az. 37 O 21210/11) - jedenfalls nicht, wenn er die unstrittigen Posten (also den restlichen Rechnungsbetrag) pünktlich bezahlt.
In § 45k Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) findet man eine Regelung, die einschränkt, wann eine Telefonfirma eine Sperre durchführen darf: Wenn der Teilnehmer mit mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperre mindestens 2 Wochen vorher schriftlich angekündigt hat. Bei der Berechnung der Forderungen, dürfen die beanstandeten Forderungen nicht mitgerechnet werden. Wenn Sie also den restlichen Rechnungsbetrag pünktlich bezahlen, sind diese Forderungen gleich Null (Ausnahme: Wenn die Telefonfirma den Teilnehmer vorher zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j - Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens - aufgefordert hat und der Teilnehmer diese nicht innerhalb von zwei Wochen gezahlt hat).
Wie geht man vor*:
- Widerspruch per Einschreiben
Schicken Sie einen Brief per Einschreiben an Ihre Telefonfirma, in welchem Sie die strittigen Rechnungsposten benennen und begründen Sie, warum sie unberechtigt sind. - Rechnungsbetrag zurückbuchen lassen
Gehen Sie zu Ihrer Bank und lassen Sie den gesamten Rechnungsbetrag zurückbuchen. - Überweisung des restlichen Rechnungsbetrages
Ziehen Sie die unberechtigten Forderungen vom Rechnungsbetrag ab und überweisen Sie den Rest an die Telefonfirma.
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Quellen:
Finanztest Ausgabe 1/2012
Beckmann und Norda
Verbraucherzentrale
* Disclaimer:
Alle Angaben ohne Gewähr. Die obigen Angaben dienen der Information und sind keine Rechtsberatung. Da sich gesetzliche Rahmenbedingungen ständig verändern, kann keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Jede Haftung ist ausgeschlossen.
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