Samstag, 23. Oktober 2021

Vorsicht bei Preisvergleichen: Wertgrenze für die Einfuhrumsatzsteuer gibt es nicht mehr

Im Internet, in Print-Magazinen und auch in TV-Reportagen werden Tipps für Preisvergleiche gegeben, beispielsweise sei es manchmal billiger bei Amazon im Ausland zu bestellen als bei Amazon Deutschland. Dabei darf man natürlich nicht vergessen, dass die Versandkosten meist höher sind, es Probleme bei Rücksendungen geben kann, dass manchmal Stecker nicht kompatibel sind und anderes mehr. Und Achtung: Beim Kauf in Ländern, die nicht in der EU sind (also auch beim Online-Shoppen im Vereinigten Königreich/Großbritannien), redet der Zoll mit!

Oben eine Sendung aus den USA mit Zollabwicklung in Deutschland, unten eine, ebenfalls aus den USA, mit Zollabwicklung schon beim Verkäufer


An den Zoll (Verbrauchsteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) denken

Vor allem muss man bei Bestellungen im Ausland außerhalb der EU, beispielsweise in den USA, Kanada, China oder im Vereinigten Königreich an die Zollabwicklung denken. Der Zoll verlangt eine Einfuhrumsatzsteuer, die praktisch unserer Mehrwehrtsteuer je nach Warenart von 19 oder 7 % entspricht, und ab 150 Euro zusätzlich die eigentlichen Zollgebühren. Auf sogenannte hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabakwaren und Kaffee werden grundsätzlich auch noch Verbrauchsteuern erhoben.

Die Freigrenze von 22 Euro ("Bagatellgrenze") für die Einfuhrumsatzsteuer gibt es nicht mehr

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Die Einfuhrumsatzsteuer-Freigrenze für kleine Bestellungen bis 22 Euro (einschließlich den auf der Rechnung aufgeführten Versandkosten), die es bisher gab, ist seit dem 1. Juli 2021 weggefallen! Einfuhrumsatzsteuer fällt nun ab dem ersten Euro an. Das bedeutet in vielen Fällen Mehraufwand und/oder Mehrkosten für den Verbraucher (beispielsweise eine zusätzliche Servicegebühr an die Post, wenn diese die Zollanmeldung übernimmt und die Einfuhrumsatzsteuer und den Zoll vorschießt). Das betrifft natürlich nicht nur Käufe bei Amazon in anderen Ländern, sondern auch Käufe bei Verkäufern aus Drittländern, bei denen man direkt oder über Vermittlungsplattformen wie Etsy oder Ebay bestellt.

Meine Meinung

Mit der neuen Regel fällt die Benachteiligung der Händler innerhalb der EU gegenüber Händlern außerhalb der EU weg, das ist begrüßenswert.

Aus Verbrauchersicht hat man aber den Nachteil zum Zoll fahren und die Lieferung "auslösen" zu müssen, wenn Zollgebühren anfallen. Doch nun schreibt der Zoll auf seiner Website, die Post/Kurierdienst übernähme die Zollanmeldung in der Regel und bezahle die Einfuhrumsatzsteuer (bisher konnte man die Post/DHL optional damit beauftragen, wenn man selbst nicht zum Zoll fahren konnte). Dafür kassieren DHL oder andere Kurierdienste allerdings eine Servicegebühr von 5 Euro. Bei uns liefert die Post wegen Corona aber überhaupt nichts mehr aus, bei dem sie Geld kassieren muss, sprich: Man muss dann statt zum Zoll zur Post fahren und seine Ware abholen, obwohl man zusätzlich einen Service bezahlt. Ich finde das ärgerlich und bin der Meinung, es sollte längst möglich sein, die Zollgebühren selbst online zu bezahlen und kontaktlos beliefert zu werden.

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Tipp

Ich persönlich kaufe inzwischen nur noch bei solchen Händlern im Ausland außerhalb der EU, die die Zollabwicklung und Bezahlung (Einfuhrumsatzsteuer|VAT und Zollgebühr|customs duty für ihre Käufer übernehmen - Informationen dazu findet man auf deren Websites meist bei den FAQ (häufig gestellte Fragen) oder bei den Informationen zum Versand. Diese Händler berechnen die an den Zoll zu entrichtenden Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühr) und schlagen sie beim Online-Bezahlvorgang auf den Einkauf auf, kassieren sie und führen sie an den Zoll im Namen der KäuferInnen ab. Erstens weiß man so beim Kauf, wie hoch die zusätzlichen Kosten sind, und kann den Kaufvorgang noch abbrechen, wenn das gesetzte Budget überschritten wird. Zweitens hat man (meiner bisherigen Erfahrung nach) keinen weiteren Aufwand, sondern kann sich auf seine Lieferung freuen.

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Montag, 28. Juni 2021

Mehr Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2020 (und auch für das Jahr 2021)

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt, die zuvor vom Bundestag als Erleichterung anlässlich der Corona-Pandemie verabschiedet worden war.

Was das für den Abgabetermin der Steuererklärung für das Jahr 2020 bedeutet:

Die, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 ohne Steuerberater machen, so auch viele Freiberufler und kleine Selbstständige, haben wegen der Fristverlängerung ausnahmsweise drei Monate mehr Zeit, nämlich bis Ende Oktober 2021. Der "normale" Abgabetermin wäre der 31.Juli 2021 gewesen. [Nachtrag: Auch die Steuererklärung für das Jahr 2021 hat eine Fristverlängerung um drei Monate bekommen, nämlich bis Ende Oktober 2022.]

Diejenigen, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater machen lassen, haben für die Abgabe der Steuererklärung 2020 sogar bis 31. Mai 2022 Zeit. Der normale Abgabetermin wäre der 28. Februar 2022 gewesen.

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Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Apropos

Als Freiberuflerin und Selbstständige finde ich es absolut ungerecht, dass Freiberufler/Selbstständige, die ihre Steuererklärung selbst machen, weniger Zeit bekommen, als die, die sich einen Steuerberater leisten können/wollen. 

Quelle

Bundesrat Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1006. Sitzung am 25.06.2021 (bundesrat.de)

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