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Samstag, 5. Januar 2013

Arbeitsentgeldgrenze von Minijobs auf 450 Euro erhöht

Zum 1. Januar 2013 wurde die Arbeitsentgeldgrenze erhöht. Außerdem gab es Änderungen hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird Minijob genannt. Das Besondere an Minijobs: Sie werden vom Arbeitgeber pauschal versichert (Krankenversicherung, Pflegeversicherung) und besteuert. Minijobs sind beispielsweise bei Zusatzverdienern (Schüler, Rentner etc.) gefragt, eignen sich aber auch für Selbstständige.

Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Arbeitsentgeldgrenze der Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro erhöht.

Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht hat sich auch etwas geändert: Bisher war auch die Rentenversicherung pauschal - man konnte jedoch auf Wunsch aufstocken, um seine Rentensituation zu verbessern.

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Ab dem 1. Januar 2013 ist es umgekehrt: Minijobs sind rentenversicherungspflichtig (wobei der Arbeitgeber den Pauschalbetrag leistet und der Arbeitnehmer den Aufstockerbeitrag) - aber man kann sich davon befreien lassen.

Im Prinzip gibt es nun folgende Fälle:

  • Startet ein neuer Minijob nach dem 1. Januar 2013, ist dieser versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ausnahme: Altersrentenbezieher) - mit der Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. 
  • Ein bestehender nicht rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, ist ab der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - doch kann man eine Befreiung beantragen. 
  • Ein bestehender (damals freiwillig gewählter) rentenversicherungspflichtiger Minijob, der ab 2013 auf über 400 Euro, aber maximal auf 450 Euro, angehoben wird, bleibt auch nach der Erhöhung rentenversicherungspflichtig - ohne dass man eine Befreiung beantragen kann. Der Mindestbeitrag wird ab 1. Januar 2013 von einem Mindestentgelt von 175 Euro berechnet.

Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen bei der Minijob-Zentrale


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